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Umsetzung des Bürokratieentlastungsgesetzes

Sonderregelung für Existenzgründer

Nach den Artikeln 7–13 des Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie können Existenzgründer im Kalenderjahr der Betriebseröffnung von der Auskunftspflicht befreit werden.
 
Existenzgründer ist:

  1. eine natürliche Person, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung weder an einer Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt gewesen ist, noch Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) erzielt hat,
  2. eine Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, bei der alle Mitunternehmer die Voraussetzungen der Nr. 1 erfüllen, oder
  3. eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Körperschaftssteuergesetz (KStG), an der nur natürliche Personen beteiligt sind, die die Voraussetzungen von Nr. 1 erfüllen.
Auch in den beiden auf die Betriebseröffnung folgenden Kalenderjahren besteht keine Auskunftspflicht, wenn im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze (für den Berichtskreis der Dienstleistungsstatistik zusammen mit den Einnahmen aus selbständiger Arbeit) von weniger als 800.000 Euro erwirtschaftet wurden.
 
Zu den in den folgenden Gesetzen geregelten Bundesstatistiken ist eine Befreiung von der Auskunftspflicht möglich: Die notwendigen Angaben und die genauen Voraussetzungen zur Befreiung finden Sie auf dem
 
▸  "Antrag auf die Freistellung von der Berichtspflicht als Existenzgründer".
 
 
 
Wenn Sie davon Gebrauch machen möchten, senden Sie diesen ordnungsgemäß ausgefüllt an das
 
Thüringer Landesamt für Statistik
Postfach 90 01 63
99104 Erfurt
 
Bitte nennen Sie auch die Bezeichnung der oben aufgelisteten Erhebung, für welche die Befreiung von der Auskunftspflicht erfolgen soll.

© Thüringer Landesamt für Statistik, Europaplatz 3, 99091 Erfurt – Postfach 90 01 63, 99104 Erfurt