Definitionen

Anschlussrechnungen

Anhand von Anschlussrechnungen werden aktuelle und vergangene Entwicklungen in Abhängigkeit des Themenfeldes für die Zukunft fortgeschrieben. Grundlage bildet dabei jeweils die 2. regionalisierte Bevölkerungsvorausberechnung (2. rBv).

Mikrozensus

Der Mikrozensus ist eine Haushaltsbefragung der amtlichen Statistik, bei der jährlich 1 % der Bevölkerung zu bevölkerungs- und arbeitsmarktstatistischen Themen befragt wird. In der Bundesrepublik Deutschland wird er bereits seit 1957 durchgeführt. In ganz Thüringen werden seit 1991 auf diese Weise pro Jahr rund 10 000 Haushalte befragt.

Privathaushalte

Haushalt (Privathaushalt)

Jede Personengemeinschaft, die zusammenwohnt und eine wirtschaftliche Einheit bildet, ist ein Haushalt. Zum Haushalt können außer verwandten auch familienfremde Personen gehören, z.B. häusliches Dienstpersonal, gewerbliche oder landwirtschaftliche Arbeitskräfte. Auch eine allein wohnende und wirtschaftende Person (z.B. ein Untermieter) ist ein Privathaushalt. Anstalten gelten nicht als Haushalte, können aber Haushalte im Anstaltsbereich beherbergen, z.B. den Haushalt des Anstaltsleiters, des Pförtners usw. In einem Haushalt können gleichzeitig mehrere Lebensformen (z.B. ein Ehepaar ohne Kinder sowie eine alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern) vorhanden sein.

Haushaltsmitglieder

Haushaltsmitglieder sind alle zu einem Haushalt gehörenden Personen, auch wenn sie an einem anderen Ort einen weiteren Wohnsitz haben.

Bevölkerung in Privathaushalten

Die Bevölkerung in Privathaushalten sind alle Personen, die allein oder zusammen mit anderen eine wirtschaftliche Einheit (Privathaushalt) bilden. Die Bevölkerung in Privathaushalten wird auch als "Haushaltsmitglieder" bezeichnet. Die Bevölkerung in Gemeinschafts- und Anstaltsunterkünften wird nicht berücksichtigt, wohl aber Privathaushalte im Bereich von Gemeinschafts- bzw. Anstaltsunterkünften. Da eine Person in mehreren Privathaushalten wohnberechtigt sein kann, sind Doppelzählungen möglich. So ist z.B. die Person, die in einer anderen Gemeinde arbeitet und dort als Untermieter eine zweite Wohnung hat, Mitglied von zwei Haushalten. Einmal zählt sie zum Haushalt ihrer Familie, zum anderen bildet sie als Untermieter einen Einpersonenhaushalt. Diese Regelung ist dadurch gerechtfertigt, dass Haushalte an jedem Wohnsitz entsprechend Wohnraum in Anspruch nehmen und die Einrichtungen der jeweiligen Gemeinde nutzen.

Kindertagesbetreuung

Besuchsquote, Betreuungsquote

Die Quoten geben in unterschiedlicher Weise die Anzahl der betreuten Kinder in Tageseinrichtungen bzw. in Tagespflege bezogen auf die Anzahl aller Kinder entsprechenden Alters in Prozent an.

Bei der Besuchsquote wird unterschieden zwischen der Besuchsquote für Tageseinrichtungen (Anzahl der betreuten Kinder in Tageseinrichtungen bezogen auf alle Kinder entsprechenden Alters) und der Besuchsquote für die öffentlich geförderte Kindertagespflege (Anzahl der betreuten Kinder in Tagespflege bezogen auf alle Kinder entsprechenden Alters). Die Besuchsquote bezieht sich somit immer nur auf eine Form der Kindertagesbetreuung.

Die Betreuungsquote bezieht dagegen die Anzahl der betreuten Kinder in Tageseinrichtungen und in öffentlich geförderter Kindertagespflege als Summe auf die Anzahl aller Kinder entsprechenden Alters.

Um jedoch Doppelzählungen bei der Berechnung zu vermeiden, werden die Kinder, die neben öffentlich geförderter Kindertagespflege zusätzlich eine Kindertageseinrichtung oder eine Ganztagsschule besuchen, bei der Berechnung der Betreuungsquote nicht berücksichtigt.

Besuchs- bzw. Betreuungsquoten größer Hundert sind dann möglich, wenn auf Grund des Wunsch- und Wahlrechtes Eltern Betreuungsangebote nutzen, die in einem anderen Kreis liegen. Da die Statistik die Anzahl der betreuten Kinder im jeweiligen Kreis unabhängig vom Wohnort ermittelt, kann es zu einem rechnerischen Überangebot an Tagesbetreuung führen.

Die Quoten werden mittels der Bevölkerung am 31.12. des Vorjahres zum jeweiligen Stichtag ermittelt. Grundlage der Fortschreibung der Bevölkerungszahl ist ab dem Berichtsjahr 2011 die Datenbasis des Zensus 2011. Für den Stichtag 1.3.2019 wurden die Quoten mittels der Bevölkerung am 31.12.2018 mit Gebietsstand 1.1.2019 ermittelt.

Kindertagesbetreuung

Als Kindertagesbetreuung wird die öffentlich organisierte und finanzierte Form der Kinderbetreuung bezeichnet. Kindertagesbetreuung umfasst die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen (Kindertagesstätten) und in öffentlich geförderter Kindertagespflege.

Öffentlich geförderte Kindertagespflege

Sie bezeichnet die zeitweise Betreuung von Kindern bei einer Tagespflegeperson (Tagesmutter oder auch Tagesvater), die von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe gefördert wird. Die Kindertagespflege ist neben der Tagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen eine gleichwertige Form der Kindertagesbetreuung.

Tageseinrichtungen für Kinder

Dies sind Einrichtungen, in denen Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages aufgenommen sowie erzieherisch und pflegerisch betreut werden, die über haupt- oder nebenberufliches Personal verfügen und für die eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII oder eine vergleichbare Genehmigung vorliegt.

Bildung

Allgemeinbildende Schulen

Dazu zählen die Schularten Grundschule, Regelschule, Gemeinschaftsschule, Gymnasium und Förderschule sowie Gesamtschule, Freie Waldorfschule und das Kolleg.

Bildungsbereiche/Bildungsstufen/Schulstufen

Die institutionelle Gliederung des allgemeinbildenden Schulwesens nach Schularten kann durch eine horizontale Stufengliederung nach Bildungsbereichen ergänzt werden. Diese sind durch eine einheitliche Schulbesuchsdauer und gleiches Bildungsniveau gekennzeichnet. Vorklassen und Schulkindergärten werden zum Vorschulbereich (Elementarstufe) gezählt. Entsprechend der auch international üblichen Abgrenzung werden die Klassenstufen 1 bis 4 als Primarbereich (Grundstufe), 5 bis 10 als Sekundarbereich I und die gymnasiale Oberstufe als Sekundarbereich II bezeichnet.

Da die Schulbesuchsjahre und das Qualifikationsniveau der Förderschulen im Regelfall nicht mit denen der übrigen Schularten zu vergleichen sind, werden die Förderschulen nicht in diese Stufengliederung einbezogen.

Berufsbildende Schulen

Die berufsbildende Schule ist in Schulformen gegliedert. An einer Schule (Verwaltungs-, Organisationseinheit) können mehrere Schulformen bestehen. Deshalb ergibt die Addition der Zahl der Schulen aller Schulformen nicht die Zahl der berufsbildenden Schulen insgesamt, sondern einen höheren Wert.

Erwerbspersonen

Erwerbspersonen

Die Erwerbspersonen setzen sich zusammen aus den Erwerbstätigen und den Erwerbslosen.

Erwerbstätige

Als Erwerbstätige werden alle Personen gezählt, die irgendeinem Erwerb, sei es auch nur kleinsten Umfangs (beispielsweise einige Wochenstunden) nachgehen, gleichgültig, ob sie hieraus ihren überwiegenden Lebensunterhalt bestreiten oder nicht.

Erwerbslose

Erwerbslose sind Personen ohne Arbeitsverhältnis, die sich um eine Arbeitsstelle bemühen, unabhängig davon, ob sie bei der Agentur für Arbeit als Arbeitslose gemeldet sind. Insofern ist der Begriff der Erwerbslosen umfassender als der Begriff der Arbeitslosen. Andererseits zählen Arbeitslose, die vorübergehend geringfügige Tätigkeiten ausüben, nach dem Erwerbskonzept nicht zu den Erwerbslosen, sondern zu den Erwerbstätigen.

Erwerbsquote

Die Erwerbsquote gibt den Anteil der Erwerbspersonen an der Bevölkerung (15 Jahre und älter) an.

Gesundheit

Diagnosen

Grundlage für die systematische Einordnung der Krankheiten nach Diagnosen bildet in den Einrichtungen ab 1.1.2000 die Zehnte Revision der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme in ihrer für Zwecke des SGB V überarbeiteten Fassung (ICD-10-GM), in der jeweils gültigen Version.

Die Hauptdiagnose wird definiert als die Diagnose, die nach Analyse als diejenige festgestellt wurde, die hauptsächlich für die Veranlassung des stationären Aufenthalts des Patienten verantwortlich ist. Der Begriff "nach Analyse" bezeichnet die Evaluation der Befunde am Ende des stationären Aufenthalts.

Krankenhausfälle

Als Krankenhausfälle werden aus Thüringer Krankenhäusern entlassene vollstationäre Patientinnen und Patienten bezeichnet, für die ein Pflegesatz nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) abgerechnet wird. Jeder Krankenhausaufenthalt wird als ein Fall erfasst, so dass Mehrfachzählungen der Personen möglich sind. Nicht enthalten sind Personen, die teilstationär oder ambulant behandelt werden. Hingegen umfasst die Zahl der Krankenhausfälle auch Sterbefälle sowie Stundenfälle, also Patienten, die in das Krankenhaus aufgenommen und noch am gleichen Tag wieder entlassen bzw. in ein anderes Krankenhaus verlegt werden.

Pflege

Pflegebedürftige

Nach § 14 Abs. 1 SGB XI sind Personen pflegebedürftig, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es handelt sich um Personen, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.

In die Erhebung werden nur die Personen einbezogen, die entweder Pflegegeld erhalten oder die von einem Pflege- bzw. Betreuungsdienst ambulant oder in einem Pflegeheim stationär versorgt werden und Leistungen nach dem SGB XI erhalten. Teilstationär Versorgte der Pflegegrade 2 bis 5 werden nicht gesondert mit einbezogen, da diese in der Regel parallel auch Pflegegeld und/oder ambulante Leistungen erhalten und somit bereits dort als Pflegebedürftige gezählt werden. Empfänger teilstationärer Pflege des Pflegegrades 1 erhalten dagegen kein Pflegegeld und werden deshalb seit dem Jahr 2017 bei der stationären Pflege mitgezählt. Seit 2019 werden auch Empfänger von Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag bzw. ohne Leistungen der Pflegeversicherung, die dem Pflegegrad 1 zugeordnet sind als Pflegebedürftige erfasst. Diese werden in der Vorausberechnung bei den Pflegegeldempfängern berücksichtigt. Die Zahl der Pflegebedürftigen insgesamt ergibt sich demnach aus der Summe der Pflegebedürftigen in ambulanter Pflege/Betreuung + Pflegebedürftige in stationärer/teilstationärer Pflege + EmpfängerInnen von Pflegegeld + den Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1 mit ausschließlich Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag bzw. ohne Leistungen der Pflegeversicherung.

Ambulante Pflege

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege erhalten körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe) durch ambulante Pflegedienste. Ab 2019 wird hier auch die Leistungserbringung durch ambulante Betreuungsdienste erfasst. Sofern ein Pflegebedürftiger Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes und z. B. parallel eines ambulanten Betreuungsdienstes nutzt, kann es hier zu Doppelerfassungen kommen.

Stationäre Pflege

Hierbei wird unterschieden zwischen vollstationärer Dauer- bzw. Kurzzeitpflege und teilstationärer Pflege in Form von Tages- bzw. Nachtpflege. Teilstationär Versorgte der Pflegegrade 2 bis 5 werden bei den Berechnungen zur stationären Pflege nicht mit einbezogen, da diese in der Regel parallel auch Pflegegeld und/oder ambulante Leistungen erhalten und somit bereits dort als Pflegebedürftige gezählt werden. Teilstationär Versorgte des Pflegegrades 1 erhalten dagegen kein Pflegegeld und werden deshalb seit 2017 bei der stationären Pflege berücksichtigt.

Pflegegeld

Pflegebedürftige können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Ausgewiesen werden hier nur Empfänger/innen von Pflegegeld, die nicht bereits bei der ambulanten bzw. stationären Pflege berücksichtigt worden sind. Stichtag ist hier der 31.12. des Jahres. In der Vorausberechnung der Pflegegeldempfänger sind Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 mit ausschließlich Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag bzw. ohne Leistungen der Pflegeversicherung inbegriffen.