Landeswahlleiter Thüringen - Pressemitteilung


Erfurt, 15. Mai 2009 - Nr. 155

Einreichung von Wahlvorschlägen zur Landtagswahl am 30. August 2009
Frist für Beteiligungsanzeige läuft am 1. Juni 2009 ab

Landeswahlleiter Günter Krombholz informiert:

Parteien, die nicht im Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten sind, können einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie
      bis zum 1. Juni 2009 (Pfingstmontag), 18.00 Uhr,
ihre Beteiligung zur Wahl des 5. Thüringer Landtags beim Landeswahlleiter schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuss die Parteieigenschaft festgestellt hat.

Die Anzeige muss enthalten:

  1. den Namen und die Kurzbezeichnung, unter denen die Partei sich an der Wahl beteiligen wird und

  2. die eigenhändigen Unterschriften von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes sowie des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, von den Vorständen des nächstniedrigeren Gebietsverbandes (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt.


Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Parteien sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen.
Die Wahlvorschläge müssen spätestens am 25. Juni 2009 bis 18.00 Uhr bei den zuständigen Wahlleitern (Wahlkreisvorschläge beim Kreiswahlleiter, Landeslisten beim Landeswahlleiter) eingereicht sein.

  1. Dem Wahlkreisvorschlag (Anlage 9 der Thüringer Landeswahlordnung) sind beizufügen:
    1. die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat (Anlage 12 der ThürLWO),

    2. die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist (Anlage 13 der ThürLWO),

    3. sofern erforderlich mindestens 250 Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Anlage 11 der ThürLWO),

    4. bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist (Anlage 14 der ThürLWO), im Falle eines Einspruchs nach § 23 Abs. 4 ThürLWG auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit der nach § 23 Abs. 6 ThürLWG vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt (Anlage 15 der ThürLWO).

  2. Die Vordrucke für den Wahlkreisvorschlag und die Anlagen werden auf Anforderung vom Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert.

  3. Der Landesliste (Anlage 17 der Thüringer Landeswahlordnung) sind beizufügen:
    1. die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keine andere Landesliste ihre Zustimmung als Bewerber gegeben haben (Anlage 19 der ThürLWO),

    2. die Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörden, dass die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind (Anlage 13 der ThürLWO),

    3. sofern erforderlich mindestens 1 000 Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichner (Anlage 18 der ThürLWO),

    4. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber aufgestellt worden sind und ihre Reihenfolge auf der Landesliste festgelegt worden ist (Anlage 20 der ThürLWO), mit der nach § 23 Abs. 6 ThürLWG vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt (Anlage 21 der ThürLWO), wobei sich die Versicherung an Eides Statt auch darauf zu erstrecken hat, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist.

    Die Vordrucke für die Landesliste und ihre Anlagen werden auf Anforderung vom Landeswahlleiter kostenfrei geliefert.




Der Landeswahlleiter Thüringen