Landeswahlleiter Thüringen - Pressemitteilung


Erfurt, 03. Juni 2005 - Nr. B03

Landeswahlleiter Günter Krombholz informiert:
Aufstellung der Wahlvorschläge für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag

Die sich nach der Erklärung des Bundeskanzlers am 22. Mai 2005 abzeichnende Entwicklung kann zu einer Auflösung des 15. Deutschen Bundestages nach Artikel 68 Abs. 1 GG durch den Bundespräsidenten mit anschließender Neuwahl des Deutschen Bundestages nach Artikel 39 Abs. 1 Satz 4 GG in der zweiten Septemberhälfte dieses Jahres führen.

Nach Artikel 39 Abs. 1 Satz 4 GG findet im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages dessen Neuwahl innerhalb von 60 Tagen statt. Diese Fristsetzung durch das Grundgesetz erfordert die Verkürzung von Fristen und Terminen, die nach dem Bundeswahlgesetz für die Durchführung von Bundestagswahlen vorgesehen sind. § 52 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes (BWG) ermächtigt daher das Bundesministerium des Innern (BMI), im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages, die im Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen. Ich gehe davon aus, dass das Bundesministerium des Innern eine solche Rechtsverordnung erst dann erlassen und im Bundesgesetzblatt verkünden wird, wenn und nachdem der Bundespräsident nach Artikel 68 Abs. 1 GG den 15. Deutschen Bundestag aufgelöst hat. Über die abgekürzten Fristen und Termine, welche diese Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern vorsehen wird, werde ich Sie unterrichten, sobald mir entsprechende Informationen vorliegen.

Nach § 21 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 BWG darf die Wahl der Bewerber frühestens 32 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Deutschen Bundestages, das heißt ab dem 18. Juni 2005, stattfinden. Diese Frist gilt nicht, wenn die Wahlperiode vorzeitig endet (§ 21 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 BWG). In diesem Falle kann die Wahl der Bewerber beginnen, sobald mit der Auflösung des Bundestages zu rechnen ist. Im Hinblick auf die eingangs erwähnte Erklärung des Bundeskanzlers, auf die Möglichkeit einer Auflösung des 15. Deutschen Bundestages und Neuwahlen hinwirken zu wollen, dürfen die Parteien grundsätzlich ab sofort Bewerber für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag wählen.
Sofern es allerdings nicht zu einer Auflösung des 15. Deutschen Bundestages kommen sollte, verbleibt es bei der Frist von 32 Monaten für die Wahl der Bewerber. Wahlen vor dem 18. Juni 2005 wären in diesem Fall ungültig, so dass die Wahl der Bewerber wiederholt werden müsste.

Parteien, die nicht im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, müssen zudem Unterstützungsunterschriften sammeln. Diese können aber erst gesammelt werden, wenn die Partei dem Kreis- bzw. Landeswahlleiter die Aufstellung der Wahlbewerber bestätigt hat.