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Definitionen und Erläuterungen

Gliederung nach Sachgebieten

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Dieser Katalog mit Erläuterungen von Begriffen, die in der amtlichen Statistik verwendet werden, wird ständig weiter vervollständigt und verbessert.
Einzelne Begriffe können je nach Sachgebiet inhaltlich unterschiedliche Bedeutungen annehmen.

Auswahl des Sachgebietes   

BegriffSachgebietErläuterung
AbgeurteilteRechtspflege
Erfasst werden Angeklagte, gegen die Strafbefehle erlassen wurden oder bei denen das Strafverfahren nach Eröffnung der Hauptverhandlung durch Urteil oder Einstellungsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Ihre Zahl setzt sich zusammen aus den Verurteilten und aus Personen, gegen die andere Entscheidungen (u.a. Freispruch) getroffen wurden. Bei der Aburteilung von Angeklagten, die in Tateinheit oder Tatmehrheit mehrere Strafvorschriften verletzt haben, ist nur der Straftatbestand statistisch erfasst, der nach dem Gesetz mit der schwersten Strafe bedroht ist. Werden mehrere Straftaten der gleichen Person in mehreren Verfahren abgeurteilt, so wird jede Aburteilung gesondert gezählt.
Allgemeines StrafrechtRechtspflege
Wird gegen Erwachsene und zum Teil gegen Heranwachsende angewandt. Gegen Heranwachsende, die nach ihrer Persönlichkeitsentwicklung noch Jugendlichen gleichstehen, ist gemäß § 105 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden.
ArbeitsrechtssachenRechtspflege
Erfasst werden nur die erledigten Urteilsverfahren (§ 46 ff. Arbeitsgerichtsgesetz) und Beschlussverfahren (§ 80 ff. Arbeitsgerichtsgesetz). Zuständig sind die Arbeitsgerichte in erster Instanz. Gegen deren Entscheidung ist Berufung oder Beschwerde beim Landesarbeitsgericht zulässig.
AusländerRechtspflege
Als Ausländer gelten in der Strafverfolgungs- und der Strafvollzugsstatistik alle Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen; in diesem Sinne sind auch die Staatenlosen Ausländer. Verurteilte, die sowohl die deutsche als auch eine weitere Staatsangehörigkeit haben, sind als Deutsche ausgewiesen.

Angehörige der Stationierungsstreitkräfte sind nur dann in die Strafverfolgungsstatistik einbezogen, wenn sie von deutschen Gerichten abgeurteilt wurden.
ErwachseneRechtspflege
Sind Personen, die zur Zeit der Tat 21 Jahre oder älter waren. Sie werden nach allgemeinem Strafrecht abgeurteilt.
ErziehungsmaßregelnRechtspflege
(§ 9 JGG) sind Erteilung von Weisungen (§ 10 JGG), Erziehungsbeistandschaft und Heimerziehung (§ 12 JGG). Dabei sind Weisungen Gebote und Verbote, die die Lebensführung der Jugendlichen regeln; Erziehungsbeistandschaft ist die Unterstützung der Sorgeberechtigten bei der Erziehung. Heimerziehung oder sonstige betreute Wohnform ist die Unterbringung in einer geeigneten Familie oder in einem Heim.
FamiliensachenRechtspflege
Erfasst werden Ehesachen, insbesondere Scheidungssachen, Scheidungsfolgesachen und andere Familiensachen. Dazu gehören: Regelungen für das Kind, Unterhalt für den Ehegatten, Versorgungsausgleich, Regelung für Wohnung und Hausrat sowie Streitigkeiten aus dem ehelichen Güterrecht. Zuständig sind in erster Instanz die Amtsgerichte als Familiengerichte, in der Rechtsmittelinstanz das Oberlandesgericht (Familiensenate).
FinanzgerichtsverfahrenRechtspflege
Erfasst werden Klagen und Verfahren zur Gewährleistung von vorläufigem Rechtsschutz gegen Finanzbehörden in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten sowie über die Gewährung von Prämien, Zulagen und sonstigen Förderungsleistungen. Zuständig ist das Finanzgericht.
FreiheitsstrafeRechtspflege
( § 38 StGB ) ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht. Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, das Mindestmaß ein Monat.
GeldstrafeRechtspflege
Ist nur bei Verurteilung nach allgemeinem Strafrecht möglich. Sie wird in Tagessätzen verhängt und beträgt mindestens fünf und höchstens 360 volle Tagessätze (§ 40 StGB). Die Höhe eines Tagessatzes wird unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters festgesetzt.
HeranwachsendeRechtspflege
Sind Personen, die zur Zeit der Tat 18 bis unter 21 Jahre alt waren (§ 1 JGG). Sie können entweder nach allgemeinem Strafrecht oder nach Jugendstrafrecht abgeurteilt werden.
JugendlicheRechtspflege
Sind Personen, die zur Zeit der Tat 14 bis unter 18 Jahre alt waren (§ 1 JGG). Ihre Aburteilung erfolgt nach Jugendstrafrecht.
JugendstrafeRechtspflege
Sie findet bei Jugendlichen (14 bis unter 18 Jahre alt) und Heranwachsenden (18 bis unter 21 Jahre alt) Anwendung, die eine Tat begehen, die nach allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist. Nach § 18 Jugendgerichtsgesetz (JGG) beträgt das Mindestmaß der Jugendstrafe sechs Monate Freiheitsentziehung, das Höchstmaß zehn Jahre.
JugendstrafrechtRechtspflege
Bei mit Strafe bedrohten Verfehlungen von Jugendlichen und Heranwachsenden, sofern diese nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung Jugendlichen gleichstehen, werden die Vorschriften des JGG angewendet. Nach JGG vorgesehene Sanktionen sind Jugendstrafe, Zuchtmittel und Erziehungsmaßregeln.
RehabilitierungsverfahrenRechtspflege
Als Zusatzerhebung zur Erhebung über Straf- und Bußgeldverfahren werden die Verfahren zur Rehabilitierung der in der DDR zu Unrecht Verurteilten erfasst. Zuständig sind in erster Instanz die Landgerichte und in zweiter Instanz das Oberlandesgericht.
SicherungsverwahrungRechtspflege
Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu zeitlich begrenzter Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so ordnet das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn neben dem Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nach § 66 StGB die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist.
SozialgerichtsverfahrenRechtspflege
Erfasst werden die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten in sozialen Angelegenheiten. Sie beziehen sich unter anderem auf Verfahren zur Sozialversicherung, das Arbeitsförderungsgesetz, die Kriegsopferversorgung, das Kassenarztrecht und das Kindergeldgesetz.
StaatsanwaltschaftenRechtspflege
Erfasst werden alle Verfahren, in denen die Staatsanwaltschaften bei Verdacht strafbarer Handlungen und bei Anzeigen ermitteln. Dabei sind die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten für fast alle Verfahren zuständig, lediglich in Staatsschutzsachen ermittelt der Generalstaatsanwalt, der darüber hinaus auch über Beschwerden gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaften entscheidet. Die Staatsanwaltschaften vertreten auch die erhobene Anklage vor Gericht und sind für die Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Strafen zuständig.
Straf- und BußgeldverfahrenRechtspflege
Erfasst werden alle bei den ordentlichen Gerichten anhängigen Strafverfahren und Verfahren über Einsprüche gegen Bußgeldbescheide der Verwaltungsbehörden. Dabei sind in Strafsachen je nach Bedeutung und Schwere der Straftat die Amtsgerichte oder die Landgerichte in erster Instanz zuständig; in Staatsschutzverfahren das Oberlandesgericht. In der Rechtsmittelinstanz entscheiden die Landgerichte über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte und das Oberlandesgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landgerichte und -teilweise- der Amtsgerichte. Das Oberlandesgericht entscheidet auch über Revisionen gegen Urteile der Amtsgerichte und der Landgerichte, soweit nicht der Bundesgerichtshof zuständig ist. Bei Ordnungswidrigkeiten sind die Amtsgerichte für Einsprüche gegen Bußgeldbescheide und das Oberlandesgericht für Rechtsbeschwerden gegen die im Bußgeldverfahren ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte zuständig.
StrafarrestRechtspflege
Kann nur gegen Angehörige der Bundeswehr verhängt werden (§ 9 WStG).
StrafgefangeneRechtspflege
Rechtskräftig zu Freiheitsstrafe (nach allgemeinem Strafrecht) oder zu Jugendstrafe (nach Jugendstrafrecht) Verurteilte.
VerurteilteRechtspflege
Erfasst werden Straffällige, gegen die ein rechtskräftiges Urteil nach allgemeinem Strafrecht oder Jugendstrafrecht ergangen ist. Nach allgemeinem Strafrecht kann Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Geldstrafe (auch durch einen rechtskräftigen Strafbefehl) verhängt werden. Sanktionen nach Jugendstrafrecht sind Jugendstrafe, Zuchtmittel oder Erziehungsmaßregeln. Verurteilt werden kann nur eine Person, die zum Zeitpunkt der Tat strafmündig, d.h. 14 Jahre oder älter, war.
VerwaltungsgerichtsverfahrenRechtspflege
Erfasst werden alle Klagen und Verfahren zur Gewährleistung von vorläufigem Rechtsschutz. Zuständig sind in erster Instanz die Verwaltungsgerichte, in einigen Fällen auch das Oberverwaltungsgericht sowie das Oberverwaltungsgericht in der Rechtsmittelinstanz.
VollzugsdauerRechtspflege
Grundsätzlich ist die Dauer einer zu verbüßenden Strafe gleich bedeutend mit dem Strafmaß, das in dem erkennenden Urteil bestimmt wurde (ausschließlich einer angerechneten Untersuchungshaft).
VorbestrafteRechtspflege
Eine Person gilt als vorbestraft, sobald gegen sie eine Strafe in einem Strafprozess ausgesprochen oder ein Strafbefehl verhängt wurde und diese Maßnahme rechtskräftig geworden ist. Die Höhe der im Urteil verhängten Strafe (zeitliche Freiheits- oder Geldstrafe) oder die Höhe des Strafbefehls ist hierbei unerheblich. Auch eine Verurteilung auf Bewährung gilt als Vorstrafe.
Zivilsachen (ohne Familiensachen)Rechtspflege
Erfasst werden die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht Fachgerichte zuständig sind. In erster Instanz sind je nach Inhalt bzw. Streitwert die Amtsgerichte oder die Landgerichte zuständig. In der Rechtsmittelinstanz sind die Landgerichte für Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen der Amtsgerichte und das Oberlandesgericht für Berufungen und Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Landgerichte sowie spezielle Entscheidungen der Amtsgerichte zuständig.
ZuchtmittelRechtspflege
Sind gemäß § 13 JGG Verwarnung, Erteilung von Auflagen (Wiedergutmachung, Entschuldigung beim Geschädigten, Erbringung von Arbeitsleistungen, Zahlung eines Geldbetrages) und Jugendarrest. Dabei kann der Jugendarrest als Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest verhängt werden.

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