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Definitionen und Erläuterungen
Gliederung nach dem Alphabet
Dieser Katalog mit Erläuterungen von Begriffen, die in der amtlichen Statistik verwendet werden, wird ständig weiter
vervollständigt und verbessert.
Einzelne Begriffe können je nach Sachgebiet inhaltlich unterschiedliche Bedeutungen annehmen.
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| Begriff | Sachgebiet | Erläuterung |
|---|---|---|
| Saisonarbeitskräfte | Land- und Forstwirtschaft | Saisonarbeitskräfte sind nicht ständig beschäftigte Arbeitskräfte mit einem auf weniger als sechs Monate befristeten Arbeitsvertrag. Der Berichtszeitraum sind die Monate März des Vorjahres bis Februar des laufenden Jahres. |
| Scheidungshäufigkeit | Bevölkerung, Mikrozensus | Als Scheidungshäufigkeit wird die Anzahl der Ehescheidungen je 1000 Einwohner bezeichnet. |
| Schlüsselzuweisung für Gemeindeaufgaben | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Schlüsselzuweisungen erhalten alle kreisfreien Städte bzw. kreisangehörige Gemeinden, deren Bedarfsmesszahl größer als die Steuerkraftmesszahl ist. Sie ist eine nicht zweckgebundene staatliche Finanzzuweisung an die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfes und bis 2007 und ab 2013 im ThürFAG § 8 bzw. § 11 und ab 2008 bis 2012 im ThürFAG § 8 bzw. § 12 geregelt. |
| Schlüsselzuweisung für Kreisaufgaben | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Die Schlüsselzuweisung ist eine nicht zweckgebundene staatliche Finanzzuweisung an die kreisfreien Städte und Landkreise zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfes. Sie ist bis 2007 und ab 2013 im ThürFAG § 12 bzw. § 15 und ab 2008 bis 2012 im ThürFAG § 13 bzw. § 16 geregelt. |
| Schuldenaufnahmen und sonstige Zugänge | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Dazu zählen die neu aufgenommenen Schulden mit dem Nennwert ohne Abzug eines Disagios und sonstige Schuldenzugänge, die keine Haushaltsmittel zugeführt haben (z.B. Eingliederung vorher selbständiger Sonderrechnungen). Ab 1999 erfolgt die Aufnahme erstmals zum Zeitpunkt des Mittelzuflusses und nicht wie bisher der Mittelbereitstellung. |
| Schuldenbereinigungsplan | Unternehmen, Gewerbeanzeigen, Insolvenzen | Vor der Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens muss unter Aufsicht des Gerichts der Versuch unternommen werden, die Gläubiger mittels eines Schuldenbereinigungsplanes zufrieden zu stellen. Dieser gilt als angenommen, wenn die Gläubiger zustimmen. |
| Schuldendiensthilfen | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Sind Geldleistungen zur Erleichterung des Schuldendienstes für Kredite, vorwiegend zur Verbilligung der Zinsleistungen |
| Schuldenstand | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Im Schuldenstand werden alle Schulden nachgewiesen, für die die Berichtsstelle Schuldner ist. |
| Schulen, allgemein bildende | Bildung und Kultur | siehe Allgemeinbildende Schulen |
| Schwerbehinderte | Arbeitsmarkt, Erwerbstätigkeit | Schwerbehinderte Menschen im Sinne des SGB IX sind Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50, einschließlich Gleichgestellter. |
| Schwerbehinderte Menschen | Öffentliche Sozialleistungen | Menschen sind schwerbehindert, wenn ihnen von den Versorgungsämtern ein Grad der Behinderung von 50 oder mehr zuerkannt worden ist. |
| Schwerwiegender Unfall mit Sachschaden (im engeren Sinne) | Verkehr und Nachrichtenübermittlung | Unfall mit Straftatbestand oder Ordnungswidrigkeit (Bußgeld). Gleichzeitig muss mindestens ein Kraftfahrzeug auf Grund eines Unfallschadens von der Unfallstelle abgeschleppt werden (nicht fahrbereit). Dies betrifft auch Fälle mit Alkoholeinwirkung. |
| Selbständige | Bevölkerung, Mikrozensus | Zu den Selbständigen gehören tätige Eigentümer, Miteigentümer oder Pächter eines Unternehmens, selbständige Handelsvertreter, freiberuflich Tätige usw., nicht jedoch Personen, die in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis stehen und lediglich innerhalb ihres Arbeitsbereiches selbständig disponieren können (z.B. selbständige Filialleiterin). Die Definition gilt für den Mikrozensus. |
| Selbständigeneinkommen | Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen | siehe Betriebsüberschuss / Selbständigeneinkommen |
| Selbständiger | Private Haushalte | Alle Personen, die eine Arbeitsstätte gewerblicher Art oder einen landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieb wirtschaftlich oder organisatorisch als Eigentümer oder Pächter leiten, d.h. alle Gewerbetreibenden und Landwirte. Freiberuflich Tätige wie Ärzte, Rechtsanwälte, Schriftsteller, freischaffende Künstler usw. zählen ebenfalls dazu. |
| Semester | Bildung und Kultur | Es ist ein Teil des Studienjahres sowie das Maß für die Dauer und die zeitliche Gliederung des Studiums. Dabei sind die Hochschulsemester die insgesamt an deutschen Hochschulen verbrachten Semester. Sie müssen nicht in Beziehung zum Studienfach der Studierenden im Erhebungssemester stehen. Fachsemester sind die in einem Studiengang verbrachten Semester sowie die angerechneten Fachsemester aus anderen Studien- und Ausbildungsgängen im In- und Ausland. |
| Sicherungsverwahrung | Rechtspflege | Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu zeitlich begrenzter Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so ordnet das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn neben dem Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nach § 66 StGB die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist. |
| Sichteinlagen | Finanz- und andere Dienstleistungen | Täglich fällige Verbindlichkeiten. |
| Sonderformen des Linienverkehrs | Verkehr und Nachrichtenübermittlung | Sonderformen des Linienverkehrs sind mit Kraftomnibussen durchgeführte Beförderungen nach § 43 PBefG. Dazu zählen: Berufsverkehr, Markt- und Theatherfahrten und Schülerfahrten |
| Sonderrechnungen | Personal im öffentlichen Dienst | Aus dem Kernhaushalt ausgegliederte rechtlich unselbständige Einrichtungen und Unternehmen mit kaufmännischen Rechnungswesen (BB22) sowie Krankenhäuser (BB23), die als Sondervermögen geführt werden. |
| Sonstige Förderempfänger | Gebäude und Wohnen | Dazu gehören z. B. Immobilienfonds, Organisationen ohne Erwerbszweck und sonstige Unternehmen. |
| Sonstige Forderungen | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Forderungen sind ausstehende Gelder aus Darlehen oder Leistungen. Sie werden unterschieden nach öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Forderungen. Zu den öffentlich-rechtlichen Forderungen aus Dienstleistungen zählen Verwaltungs- und Nutzungsgebühren. Die übrigen öffentlich-rechtlichen Forderungen beinhalten Steuern und Sozialbeiträge. Privatrechtliche Forderungen bestehen aufgrund eines Schuldverhältnisses, die sich aus einem Vertrag oder einer Gesetzesvorschrift ergeben haben. |
| Sonstige Neugründungen | Unternehmen, Gewerbeanzeigen, Insolvenzen | Sonstige Neugründungen sind Neugründungen im Nebenerwerb und Neugründungen von Hauptniederlassungen durch Kleingewerbetreibende, die nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern. Der Kleingewerbetreibende (Nicht-Kaufmann/frau) ist nicht im Handelsregister eingetragen, besitzt keine Handwerkskarte und beschäftigt keine Arbeitnehmer. |
| Sonstige Stilllegungen | Unternehmen, Gewerbeanzeigen, Insolvenzen | Sonstige Stilllegungen sind vollständige Aufgaben im Nebenerwerb und vollständige Aufgaben von Hauptniederlassungen durch Kleingewerbetreibende, die nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern. Der Kleingewerbetreibende (Nicht-Kaufmann/frau) ist nicht im Handelsregister eingetragen und beschäftigt keine Arbeitnehmer. |
| Sonstiger Sachschadensunfall unter Alkohol | Verkehr und Nachrichtenübermittlung | Unfallbeteiligter steht unter Alkoholeinwirkung. Alle beteiligten Kraftfahrzeuge sind fahrbereit. |
| Sozialbeiträge | Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen | Die Sozialbeiträge untergliedern sich in tatsächliche und unterstellte Sozialbeiträge. Die tatsächlichen Sozialbeiträge umfassen Beiträge von Arbeitgebern, Arbeitnehmern, Selbständigen sowie die vom Staat übernommenen Beiträge für Nichterwerbstätige an Versicherungsträger zugunsten des Versicherungsnehmers. Die unterstellten Sozialbeiträge der Arbeitgeber stellen den Gegenwert von Sozialleistungen dar, die von Arbeitgebern direkt an die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt werden. |
| Soziale Wohnraumförderung | Gebäude und Wohnen | Diese umfasst im Sinne des § 2 des Wohnraumförderungsgesetzes den Wohnungsbau einschließlich des Ersterwerbs, die Modernisierung sowie den Erwerb von Belegungsrechten bzw. den Erwerb an bestehenden Wohnraum, wenn damit eine Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnungen durch Begründung von Belegungs- und Mietbindungen oder bei der Bildung von selbst genutzten Wohneigentum erfolgt. |
| Sozialer Wohnungsbau | Gebäude und Wohnen | Wohnungsbau, der mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten gefördert wird. Er umfasst im Sinne des § 2, II. WobauG vom 19.8.1994 sowohl die Neuschaffung von Wohnraum als auch die mit Belegungsrechten verbundene Modernisierung, wobei die Modernisierung gesondert erfasst und nicht in die Ergebnisse des sozialen Wohnungsbaus einbezogen wird. Man unterscheidet dabei drei Förderungswege: 1. Förderungsweg (öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau) Wohnungsbau, der mit öffentlichen Mitteln im Sinne des § 6 Abs. 1, II. WoBauG gefördert wird. Dabei wird nur ein bestimmter Personenkreis berücksichtigt (§ 25, II. WoBauG). 2. Förderungsweg Wohnungsbau, der mit öffentlichen Mitteln gefördert wird, die keine Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1, II. WoBauG sind (steuerbegünstigter Wohnungsbau). Auch hier wird nur ein bestimmter Personenkreis gefördert. Vereinbarte Förderung (3. u.a. Förderungswege) Wohnungsbau, der im Sinne der §§ 88 d und e, II. WoBauG durch vertragliche Vereinbarung mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten gefördert wird. Die Konditionen der Förderung können hier in bestimmtem Rahmen zwischen Bewilligungsstelle und Antragsteller ausgehandelt werden. |
| Sozialgerichtsverfahren | Rechtspflege | Erfasst werden die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten in sozialen Angelegenheiten. Sie beziehen sich unter anderem auf Verfahren zur Sozialversicherung, das Arbeitsförderungsgesetz, die Kriegsopferversorgung, das Kassenarztrecht und das Kindergeldgesetz. |
| Sozialhilfe | Öffentliche Sozialleistungen | Leistungen der Sozialhilfe erhält jede Person, die sich in einer Notlage befindet und sich nicht selbst helfen kann bzw. die erforderliche Hilfe weder von Angehörigen noch von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben. |
| Sozialhilfequote | Öffentliche Sozialleistungen | Hierbei handelt es sich um Empfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen - bezogen auf 100 der Bevölkerung zum jeweiligen Stichtag. |
| Sozialleistungen | Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen | Die empfangenen monetären Sozialleistungen umfassen Geldleistungen der Sozialversicherung, Sozialleistungen aus privaten Sicherungssystemen, sonstige (u.a. freiwillige) Sozialleistungen der Arbeitgeber und sonstige soziale Geldleistungen des Staates und der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck außerhalb von Sozialschutzsystemen. Die weitaus größte Position unter den empfangenen monetären Sozialleistungen stellen die Geldleistungen der Rentenversicherung (Arbeiter, Angestellte, Knappschaft) dar. Von erheblicher Bedeutung sind jedoch auch die Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung sowie der Arbeitslosen- und Sozialhilfe, die öffentlichen Pensionen und auch das Kindergeld. Weiterhin zu den monetären Sozialleistungen zählen Geldleistungen der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pflegeversicherung, Wohngeld, Erziehungsgeld, Ausbildungsbeihilfen, Kriegsopferversorgung und ähnliche finanzielle Unterstützungsleistungen. |
| Sozialpädagogische Familienhilfe | Öffentliche Sozialleistungen | Sie schließt alle Familien mit jungen Menschen ein, deren Betreuung sich über mindestens drei Monate erstreckte und bei denen mehrere Kontakte stattgefunden haben. Die jährliche statistische Erfassung erfolgt unabhängig davon, ob die Hilfe am Jahresende andauert. |
| Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte | Arbeitsmarkt, Erwerbstätigkeit | Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte sind Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildende u.a.), die kranken-, renten-, pflegeversicherungspflichtig und/oder beitragspflichtig sind gegenüber der Bundesagentur für Arbeit (Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitsförderungsgesetz) oder für die von den Arbeitgebern Beitragsanteile zu den gesetzlichen Rentenversicherungen zu entrichten sind. Zu diesem Personenkreis gehören Arbeiter, Angestellte und Auszubildende. Bis zum 31.3.1999 waren geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die nur „kurzfristig“ ausgeübt oder nur „geringfügig entlohnt“ wurden, nicht sozialversicherungspflichtig. Ab Stichtag 1.4.1999 sind die Arbeitgeber verpflichtet, auch für Personen, die ausschließlich so genannte geringfügig entlohnte Tätigkeiten ausüben, pauschalierte Beiträge zu Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. Personen, die nur wegen dieser gesetzlichen Neuregelung in den Kreis der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gelangt sind, werden in den nachfolgenden Tabellen nicht nachgewiesen. Personen, die als einzige Tätigkeit eine kurzfristige Beschäftigung ausüben, bleiben auch nach der neuen rechtlichen Regelung frei von der Versicherungspflicht. Die Wirtschaftszweige werden ab dem Stichtag 30.6.2008 verschlüsselt nach der „Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008“ (WZ 2008) dargestellt. Bis zum Stichtag 31.12.2007 erfolgt die Darstellung der Wirtschaftszweige nach der „Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003“ (WZ 2003). |
| Spareinlagen | Finanz- und andere Dienstleistungen | Spareinlagen sind Einlagen, die durch Ausfertigung einer Urkunde, insbesondere eines Sparbuches, als solche gekennzeichnet sind. |
| Sparen | Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen | Das Sparen der privaten Haushalte ist der verbleibende Teil des Verfügbaren Einkommens nach Abzug des Privaten Konsums. Das Sparen umfasst außerdem noch die Zunahme der betrieblichen Versorgungs-Ansprüche. |
| Sparquote | Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen | Die Sparquote beschreibt den Anteil des Sparens am Verfügbaren Einkommen. |
| Sperrmüll | Umwelt | Abfälle aus Privathaushalten, die wegen ihrer Sperrigkeit nicht in die Hausmüllbehälter passen und deshalb von der kommunalen Müllabfuhr gesondert abgefahren werden. |
| Staatsanwaltschaften | Rechtspflege | Erfasst werden alle Verfahren, in denen die Staatsanwaltschaften bei Verdacht strafbarer Handlungen und bei Anzeigen ermitteln. Dabei sind die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten für fast alle Verfahren zuständig, lediglich in Staatsschutzsachen ermittelt der Generalstaatsanwalt, der darüber hinaus auch über Beschwerden gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaften entscheidet. Die Staatsanwaltschaften vertreten auch die erhobene Anklage vor Gericht und sind für die Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Strafen zuständig. |
| Standardoutput (SO) | Land- und Forstwirtschaft | Der Standardoutput wird je Flächeneinheit einer Pflanzenart bzw. je Stück Vieh einer Tierart aus der Multiplikation der erzeugten Menge mit dem zugehörigen Ab-Hof-Preis berechnet, wobei die Mehrwertsteuer, produktspezifische Steuern und Direktzahlungen nicht berücksichtigt werden. Die SO werden auf der Grundlage von Durchschnittswerten (einzelbetriebliche Angaben über die Bodennutzung und Viehbestände sowie Daten zu Erträgen und Preisen, die sich aus Statistiken und Buchführungsunterlagen ergeben) ermittelt. Der gesamte SO je Betrieb, der die Marktleistung (wirtschaftliche Betriebsgröße) des gesamten Betriebes beschreibt, wird durch Addition der einzelnen Standardoutputs je Flächen- bzw. Tiereinheit unter Berücksichtigung der Art und des Umfanges der betrieblichen Bodennutzung und Viehhaltung ermittelt. |
| Ständige Arbeitskräfte | Land- und Forstwirtschaft | Bei den ständig beschäftigten Arbeitskräften handelt es sich um Arbeitskräfte mit einem unbefristeten oder mindestens auf sechs Monate abgeschlossenen Arbeitsvertrag. Dazu gehören: - beschäftigte Verwandte und Verschwägerte des Betriebsinhabers von Einzelunternehmen, die nicht auf dem landwirtschaftlichen Betrieb leben, - familienfremde Arbeitskräfte von Einzelunternehmen, - ständig beschäftigte Arbeitskräfte von Personengemeinschaften, -gesellschaften sowie juristischen Personen. |
| Ständige familienfremde Arbeitskräfte | Land- und Forstwirtschaft | Bis 2001 Ständige familienfremde Arbeitskräfte sind Personen von 15 Jahren und älter, die während des Berichtszeitraumes (vier aufeinanderfolgende Wochen, die ganz oder teilweise auf den April des laufenden Jahres entfallen) in einem unbefristeten oder auf mindestens drei Monate abgeschlossenen Arbeitsverhältnis (auch Ausbildungsverhältnis) zum Betrieb standen, einschließlich im Einzelunternehmen ständig beschäftigte Verwandte des Betriebsinhabers oder seines Ehegatten, die im Berichtszeitraum nicht auf dem Hof lebten. Beschäftigte in Betrieben der Rechtsform juristische Personen und in Personengesellschaften (einschließlich Personengemeinschaften) sind im Sinne dieser Erhebung familienfremde Arbeitskräfte. Ab 2003 Ständige familienfremde Arbeitskräfte sind Personen von 15 Jahren und älter, die während des Berichtszeitraumes (Mai des Vorjahres bis April des Berichtsjahres) in einem unbefristeten oder auf mindestens 3 Monate abgeschlossenen Arbeitsverhältnis (auch Ausbildungsverhältnis) zum Betrieb standen, einschließlich im Einzelunternehmen ständige beschäftigte Verwandte des Betriebsinhabers oder seines Ehegatten, die im Berichtszeitraum nicht auf dem Hof lebten. Beschäftigte in Betrieben der Rechtsform juristische Personen und in Personengesellschaften sind im Sinne dieser Erhebung familienfremde Arbeitskräfte. Ab 2010 Ständige familienfremde Arbeitskräfte sind Personen von 15 Jahren und älter, die während des Berichtszeitraumes (März des Vorjahres bis Februar des Berichtsjahres) in einem unbefristeten oder auf mindestens 6 Monate abgeschlossenen Arbeitsverhältnis (auch Ausbildungsverhältnis) zum Betrieb standen, einschließlich im Einzelunternehmen ständige beschäftigte Verwandte des Betriebsinhabers oder seines Ehegatten, die im Berichtszeitraum nicht auf dem Hof lebten. Beschäftigte in Betrieben der Rechtsform juristische Personen und in Personengesellschaften sind im Sinne dieser Erhebung familienfremde Arbeitskräfte. |
| Stationäre Pflege | Öffentliche Sozialleistungen | Es wird unterschieden zwischen vollstationärer Dauerpflege, Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung (beschränkt auf vier Wochen im Kalenderjahr) und teilstationärer Pflege in Form von Tages- und/oder Nachtpflege. |
| Stationäre Pflegeeinrichtungen | Öffentliche Sozialleistungen | Das sind voll- und teilstationäre Pflegeheime, - die selbständig wirtschaften, - in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden und ganztägig (vollstationär) und/oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können und - die durch einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI zur voll-, teilstationären Pflege und/oder Kurzzeitpflege zugelassen sind oder Bestandsschutz nach § 73 Abs. 3 und 4 SGB XI genießen und danach als zugelassen gelten. |
| Sterbefälle | Gesundheitswesen | In der Zahl der Sterbefälle sind die Totgeborenen, die nachträglich beurkundeten Kriegssterbefälle und die gerichtlichen Todeserklärungen nicht enthalten. |
| Sterbetafel | Bevölkerung, Mikrozensus | Die Sterbetafel stellt ein mathematisches Modell der Sterblichkeitsverhältnisse einer Bevölkerung während eines bestimmten Beobachtungszeitraumes (in der Regel 3 Jahre) dar. Sie dient insbesondere zur Berechnung altersspezifischer Sterbe- und Überlebenswahrscheinlichkeiten sowie der durchschnittlichen Lebenserwartung. Die nachgewiesenen Altersangaben beziehen sich auf Personen, die das angegebene Lebensjahr gerade vollendet haben. |
| Sterbeziffer | Gesundheitswesen | Dabei handelt es sich um die Berechnung der Sterbefälle je 100 000 der mittleren Bevölkerung des jeweiligen Jahres. |
| Sterbeziffern nach Alter und Geschlecht | Bevölkerung, Mikrozensus | Hier werden Gestorbene bestimmten Alters und Geschlechts je 1000 Lebende gleichen Alters und Geschlechts ausgewiesen. |
| Steuereinnahmekraft | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Unter Steuereinnahmekraft versteht man die Realsteueraufbringungskraft erhöht um die Gemeindeanteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer und verringert um die Gewerbesteuerumlage. |
| Steuerkraftmesszahl | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Summe der Steuerkraftzahlen aus: • den Realsteuern (Grundsteuer A, Grundsteuer B, Gewerbesteuer) • dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer • dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer • dem Familienleistungsausgleich (nur bis 2012) • der Spielbankabgabe (nur bis 2012) Die Steuerkraftmesszahl ist bis 2007 und ab 2013 im ThürFAG § 10 Abs. 1 und von 2008 bis 2012 im ThürFAG § 11 Abs. 1 geregelt. |
| Steuerkraftzahlen | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Die auf der Grundlage des Ist-Aufkommens der Grundsteuer A, Grundsteuer B und der Gewerbesteuer ermittelten Werte werden durch den örtlichen Hebesatz geteilt und mit dem fiktiven Hebesatz (Nivellierungshebesatz) multipliziert, wobei bei der Berechnung der Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer nachfolgend noch die Gewerbesteuerumlage abgezogen wird. Die Steuerkraftzahlen sind bis 2007 und ab 2013 im ThürFAG § 10 Abs. 2 und von 2008 bis 2012 im ThürFAG § 11 Abs. 2 geregelt. |
| Steuern und steuerähnliche Einnahmen | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Einnahmen im ↑ Verwaltungshaushalt aus ↑ Realsteuern ( netto, d.h. nach Abzug der ↑ Gewerbesteuerumlage ), ↑ örtlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern sowie den gesetzlich festgelegten ↑ Gemeindeanteilen an der Einkommen- und Umsatzsteuer. |
| Stoffbezeichnungen | Umwelt | R - Bezeichnungen sind die gängigen, technischen Bezeichnungen für die ozonschichtschädigenden und klimawirksamen Stoffe. Das R steht für Refrigerant (Kältemittel), da diese Stoffe häufig als Kältemittel eingesetzt werden. Für die reinen Stoffe werden die R - Bezeichnungen nach DIN 8962 festgelegt. |
| Straf- und Bußgeldverfahren | Rechtspflege | Erfasst werden alle bei den ordentlichen Gerichten anhängigen Strafverfahren und Verfahren über Einsprüche gegen Bußgeldbescheide der Verwaltungsbehörden. Dabei sind in Strafsachen je nach Bedeutung und Schwere der Straftat die Amtsgerichte oder die Landgerichte in erster Instanz zuständig; in Staatsschutzverfahren das Oberlandesgericht. In der Rechtsmittelinstanz entscheiden die Landgerichte über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte und das Oberlandesgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landgerichte und -teilweise- der Amtsgerichte. Das Oberlandesgericht entscheidet auch über Revisionen gegen Urteile der Amtsgerichte und der Landgerichte, soweit nicht der Bundesgerichtshof zuständig ist. Bei Ordnungswidrigkeiten sind die Amtsgerichte für Einsprüche gegen Bußgeldbescheide und das Oberlandesgericht für Rechtsbeschwerden gegen die im Bußgeldverfahren ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte zuständig. |
| Strafarrest | Rechtspflege | Kann nur gegen Angehörige der Bundeswehr verhängt werden (§ 9 WStG). |
| Strafgefangene | Rechtspflege | Rechtskräftig zu Freiheitsstrafe (nach allgemeinem Strafrecht) oder zu Jugendstrafe (nach Jugendstrafrecht) Verurteilte. |
| Straßenaufbruch | Umwelt | Mineralische Stoffe, die hydraulisch, mit Bitumen (oder Teer) gebunden oder ungebunden im Straßenbau verwendet werden, z.B. Asphalt, Beton, Sand, Kies, Schotter, Pflaster- und Randsteine etc. |
| Straßenbau | Baugewerbe | Zum Straßenbau zählen -unabhängig vom Auftraggeber- der Bau sowie die Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten von/an Straßen, Autobahnen und Wegen für Kraftfahrzeuge, Fußgänger und Radfahrer sowie Park- und Abstellplätzen. Weiterhin werden u.a. Arbeiten für Entwässerungsanlagen, Rand- und Seitenstreifen sowie Böschungsbefestigungen und das Anbringen von Leitplanken dem Straßenbau zugeordnet. |
| Straßenverkehrsunfälle | Verkehr und Nachrichtenübermittlung | Ein für die Statistik der Straßenverkehrsunfälle meldepflichtiger Unfall liegt vor, wenn infolge des Fahrverkehrs auf öffentlichen Straßen und Plätzen Personen getötet oder verletzt wurden oder Sachschäden verursacht worden sind. Grundlage der Erfassung sind die Unfallanzeigen der Polizei. |
| Streuwiesen und Hutungen | Land- und Forstwirtschaft | Bis 2009 Schafhutungen, Vorländereien und andere durch Beweidung oder Schnitt gelegentlich genutzte geringwertige Grünlandflächen. |
| Stromeinspeisung | Energie- und Wasserversorgung | ist die Elektrizitätsabgabe von Stromerzeugungsanlagen ausserhalb der allgemeinen Versorgung - vor allem von Stromerzeugungsanlagen mit regenerativem Energieträgereinsatz und Industriekraftwerken von Betrieben und Unternehmen des Bergbaus und Verarbeitenden Gewerbes - an das allgemeine Versorgungsnetz. |
| Stromerzeugung | Energie- und Wasserversorgung | siehe Elektrizitätserzeugung |
| Stromexport | Energie- und Wasserversorgung | Ausfuhr von Strom über die Staatsgrenze |
| Stromimport | Energie- und Wasserversorgung | Einfuhr von Strom über die Staatsgrenze |
| Stromverbrauch | Energie- und Wasserversorgung | aus dem allgemeinen Versorgungsnetz ist die elektrische Arbeit, die zur Deckung der Anforderungen der Verbraucher und der Arbeitsverluste in den Netzen benötigt wird. Er ergibt sich durch Summierung der Netto-Stromerzeugung in den Kraftwer-ken der Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit der Stromeinspeisung und dem Saldo des Stromaustausches über die Landesgrenzen vermindert um den Pumpstromverbrauch. |
| Stromverbrauch | Bergbau und Verarbeitendes Gewerbe | Der Stromverbrauch umfasst den Verbrauch für die Produktion, Heizung, Gas und Dampferzeugung, einschließlich des Eigenverbrauchs industrieller Stromerzeugungsanlagen. |
| Studienanfänger | Bildung und Kultur | Es sind die Studierenden im ersten Hochschulsemester (Erstimmatrikulierte) oder im ersten Semester eines bestimmten Studienganges. |
| Studienfach | Bildung und Kultur | Nach der Definition der Hochschulstatistik ist ein Studienfach die in Prüfungsordnungen festgelegte, ggf. sinngemäß vereinheitlichte Bezeichnung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Disziplin, in der ein wissenschaftlicher bzw. künstlerischer Abschluss möglich ist. Für Zwecke der bundeseinheitlichen Studentenstatistik wird eine Fächersystematik benutzt, in der sehr spezielle hochschulinterne Studienfächer einer entsprechenden Schlüsselposition zugeordnet werden. Mehrere verwandte Fächer sind zu Studienbereichen und diese zu Fächergruppen zusammengefasst. |
| Studierende | Bildung und Kultur | Es sind Studenten und Studentinnen, die in einem Fachstudium immatrikuliert (eingeschrieben) sind, ohne Beurlaubte, Gasthörer und Studienkollegiaten. In der Tabelle werden Haupt- und Nebenhörer erfasst, so dass Mehrfachzählungen möglich sind. |
| Stundenfälle | Gesundheitswesen | Patienten, die in das Krankenhaus aufgenommen und noch am gleichen Tag wieder entlassen bzw. in ein anderes Krankenhaus verlegt wurden. |


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