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Daten zur Gesundheitsberichterstattung - Thüringen

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Soziales, Familie und Gesundheit

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Themenfeld 10 Ausgaben und Finanzierung


 
Indikator (B)
10.016
 

Zuzahlungen der privaten Haushalte nach Leistungsbereichen
in der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland (im Zeitvergleich)

 

Definition

Dieser Indikator weist den Umfang der direkten Beteiligung der Versicherten an den Kosten der versicherten Leistungen aus. Die Krankenversicherten finanzieren das Gesundheitswesen nicht nur durch Beiträge bzw. Steuern, sondern auch dadurch, dass sie für die von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen teilweise Zuzahlungen entrichten. Diese direkte finanzielle Beteiligung der Versicherten an den Kosten bei der persönlichen Inanspruchnahme von versicherten Gesundheitsleistungen ist für einzelne Leistungsarten gesetzlich unterschiedlich definiert. SGB V § 23 Medizinische Vorsorgeleistungen, § 24 Medizinische Vorsorge für Mütter, § 29 Kieferorthopädische Behandlung, § 30 Zahnersatz, § 31 Arznei- und Verbandmittel, § 32 Heilmittel, § 33 Hilfsmittel, § 39 Krankenhausbehandlung, § 40 Medizinische Rehabilitation, § 41 Medizinische Rehabilitation für Mütter, § 60 Fahrkosten.

Beispielsweise betrug im Jahr 2000 die Höhe der Zuzahlungen aller GKV-Versicherten für Arzneimittel etwa 1,8 Mrd. Euro. Die Versicherten beteiligten sich demnach mit ca. 10 % an den Ausgaben der GKV für Arzneimittel.

Datenhalter

Bundesministerium für Gesundheit

Datenquelle

Statistik der gesetzlichen Krankenversicherung

Periodizität

Jährlich, 31.12.

Validität

Aufgrund der geführten Kosten- und Zuzahlungsnachweise ist von einer guten Qualität und Validität der Daten auszugehen.

Kommentar

Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung können unter bestimmten Voraussetzungen entweder ganz oder teilweise von den Zuzahlungen befreit werden. Die Härtefallvorschriften sind für alle Kassenarten abschließend und gleichermaßen verbindlich geregelt. Die Krankenkasse hat Versicherte bei unzumutbarer Belastung in bestimmten, gesetzlich enumerativ aufgeführten Fällen von Eigenanteilen oder Zuzahlungen nach Maßgabe des § 61 Abs. 2 SGB V vollständig zu befreien. Nach § 62 SGB V hat die Krankenkasse die dem Versicherten während eines Kalenderjahres entstehenden notwendigen Fahrkosten und Zuzahlungen in bestimmten Fällen sowie einen Teil der berechnungsfähigen Kosten bei der Versorgung mit Zahnersatz zu übernehmen, soweit sie die Belastungsgrenze, d. h. 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, übersteigen.

Der Indikator gehört zu den Prozessindikatoren.

Vergleichbarkeit

Es gibt keine vergleichbaren WHO-, OECD- und EU-Indikatoren. Im bisherigen Indikatorensatz der Länder gab es keinen vergleichbaren Indikator.

Originalquellen

• Bundesministerium für Gesundheit: http//www.bmg.bund.de

•  Informationssystem für die Gesundheitsberichterstattung des Bundes (IS-GBE)

• Publikationen der Länder zu den verwendeten Datenquellen, z. B. Statistische Jahrbücher.

Dokumentationsstand

24.02.2003 lögd/StBA/Rheinland-Pfalz/BASYS; Anpassung/Ergänzung 2012 - TLS